Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die beharrliche Weigerung eines Außendienstlers, in der Corona-Pandemie eine Mund-Nase-Schutzmaske zu tragen, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.06.2021 - 12 Ca 450/21).
Das war passiert:
Der Arbeitnehmer, ein Servicetechniker im Außendienst, hatte sich während der Corona-Pandemie trotz ausrücklicher Anweisung seines Arbeitgebers geweigert, während eines Kundeneinsatzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Stattdessen hatte er unter dem Betreff "Rotzlappenbefreiung" ein Attest eines Arztes eingereicht, der dem Arbeitnehmer, ohne eine Diagnose oder medizinische Begründung zu nennen, bestätigte, dass ihm das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus medizinischen Gründen unzumutbar sei. Der Arbeitgeber erkannte das pauschale Attest nicht an und wies den Arbeitnehmer stattdessen erneut an, bei einem Kundeneinsatz eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Da der Arbeitnehmer sich weiterhin weigerte, mahnte der Arbeitgeber ihn hierfür zunächst ab. Hierauf teilte der Arbeitnehmer mit, auch zukünftig bei Kundeneinsätzen keine Maske zu tragen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos.
Das sagte das Gericht:
Das Arbeitsgericht Köln erklärte die Kündigung für wirksam. Die beharrliche Weigerung während der Corona-Pandemie im Außendienst mit Kundenkontakt eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, stelle nach Ansicht des Gerichts einen widerholten Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar, der den Arbeitgber zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtige. Insbesondere sei das vom Arbeitnehmer als "Rotzlappenbefreiung" eingereichte Attest nicht aussagekräftig und somit nicht geeignet, eine Ausnahme von der Maskenpflicht zu rechtfertigen.
Das sagt unser Fachanwalt für Arbeitsrecht:
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln orientiert sich aus unserer Sicht konsequent an den Maßgaben des Bundesarbeitsgerichts zu verhaltensbedingten Kündigungen. Setzt ein Arbeitnehmer trotz Abmahnung sein vertragswidriges Verhalten fort, muss er mit der fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen. Arbeitnehmern, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen dürfen raten wir daher, bei der Ausstellung eines ärztlichen Befreiungsattests darauf zu achten, dass der ausstellende Arzt eine nachvollziehbare Begründung angibt. Anderenfalls müssen Arbeitnehmer damit rechnen, dass ihr Attest vom Arbeitgeber nicht akzeptiert wird.