Das Landesarbeitsgericht München hat entschieden, dass die Einführung von Kurzarbeit in der Regel gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf spricht und hat die betriebsbedingte Kündigung einer Reiseleiterin und Stadtführerin für unwirksam erklärt (LAG München, Urteil vom 05.05.2021 - 5 Sa 938/20).
Das war passiert:
Der Arbeitgeber hatte während der Corona-Pandemie Kurzarbeit eingeführt. Eine Reiseleiterin und Stadtführerin, bei der aufgrund des Überschreitens des Rentenalters die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld nicht vorlagen, erklärte zunächst ihre grundsätzliche Bereitschaft im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage einen Beitrag zur gemeinsamen Überwindung der Krise zu leisten. Als sie der vom Arbeitgeber vorgeschlagen Gehaltsreduzierung von € 2.500,- auf € 1.000,- nicht zustimmte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt und berief sich auf einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf.
Das sagte das Gericht:
Das Landesarbeitsgericht München hielt die Kündigung für unwirksam. Aus Sicht des Gerichts lag nur ein vorübergehender Arbeitsmangel vor, der eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen könne. Insbesondere die vom Arbeitgeber eingeführte Kurzarbeit spreche gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigugnsbedarf. Da eine weitere Stadtführerin und damit eine vergleichbare Arbeitnehmerin sich in Kurzarbeit befand, könnenicht zum gleichen Punkt für die gleiche Tätigkeit einmal von einem
dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs ausgegangen werden, und
im anderen Falle hinsichtlich der beantragten Kurzarbeit lediglich von
einem vorübergehenden Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit. Die
Anordnung von Kurzarbeit schließe in diesem Fall das Vorliegen
dringender betriebsbedingter Gründe für die Kündigung aus.
Das sagt unser Fachanwalt für Arbeitsrecht:
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München liegt auf der Linie des Bundesarbeitsgerichts zu betriebsbedingten Kündigungen während Kurzarbeit. Danach spricht die in einem Betrieb geleistete Kurzarbeit zunächst gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf
(BAG, 23.02.2012, 2 AZR 548/10). Arbeitnehmer sollten jedoch beachten, dass dies nicht uneingeschränkt gilt. So hat auch das Landesarbeitsgericht in seiner jetzigen Entscheidung betont, dass trotz in einem Betrieb geleisteter Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen zulässig sein können. Dies kann z.B. den Fall betreffen, dass ein Arbeitgeber nicht für den gesamten Betrieb, sondern nur für einzelne Betriebsteile Kurzarbeit angeordnet hat. Es ist daher gerade in Zeiten der Corona-Pandemie in jedem Einzelfall einer betriebsbedingten Kündigung genau zu prüfen, für welche Mitarbeiter zum Kündigungszeitpunkt Kurzarbeit eingeführt war.