AUFHEBUNGSVERTRAG

Das häufigste Mittel zur Beendigung von Arbeitsverträgen nach der Kündigung ist der Aufhebungsvertrag. Arbeitgeber und Abreitnehmer einigen sich hierbei einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, häufig gegen Zahlung einer Abfindung.


Folgende Situation kommt bei der Beratung unserer Mandanten immer wieder vor: Der Arbeitnehmer wird ins Personalbüro gerufen und ihm wird erklärt, dass eine weitere Zusammenarbeit für das Unternehmen nicht mehr möglich sei. Am Ende des Gespräches wird dem Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag vorgelegt, den er sofort unterschreiben müsse. Anderenfalls würde er eine Kündigung erhalten und “schlechter wegkommen“ – den Weg zum Anwalt könne er sich sparen. Eine Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit habe er nicht zu befürchten.


Unsere Empfehlung: den Aufhebungsvertrag vor Unterschrift prüfen lassen - So viel zeit muss sein!


In dieser Situation sollten Sie eines NICHT tun: Den Vertrag unterschreiben ohne ihn vorher überprüft zu haben. 


Ein Aufhebungsvertrag kann für den Arbeitnehmer gravierende Folgen haben. Schließt er einen Aufhebungsvertrag, geht die Agentur für Arbeit zunächst davon aus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit freiwillig herbeigeführt hat und verhängt hierfür eine Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengeldes von 12 Wochen. Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, also in Ausnahmefällen, wird hier von der Verhängung einer Sperrzeit abgesehen. Wird im Aufhebungsvertrag eine Abfindung vereinbart und die bei einer Kündigung einzuhaltende Kündigungsfrist nicht eingehalten, droht zudem eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld.


Die “Minenfelder“ sind insbesondere auch deshalb besonders groß, da in der Regel am Ende des Aufhebungsvertrages eine Klausel enthalten ist, mit der sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sind, die nicht im Aufhebungsvertrag genannt sind.. "Vergisst" der Arbeitgeber also tatsächlich bestehende Ansprüche des Arbeitnehmers im Aufhebungsvertrag ausdrücklich zu regeln, kann dies bei einer Unterzeichnung dazu führen, dass der Anspruch entfällt, obwohl er berechtigt war.


Wir erläutern Ihnen die Bedeutung jeder einzelnen Klausel des Ihnen vorgelegten Aufhebungsvertrages, damit Sie entscheiden können, ob Sie diesen wirklich unterschreiben wollen. Sofern ein Aufhebungsvertrag wirklich einmal die beste Alternative für Sie darstellen sollte, übernehmen wir die abschließende Verhandlung des Aufhebungsvertrages mit Ihrem Arbeitgeber.

Arbeitszeugnis Arbeitsvertrag Abmahnung & Kündigung
Roland Müller-Plesse
Rechtsanwalt 
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Jürgen Müller

Rechtsanwalt - Notar a.D.
Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht